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Disziplinarverfahren gegen zwei Polizeivollzugsbeamte wegen Veruntreuung von Verwarngeldern

Euskirchen (ots) – Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom
26.04.2016 (3d A 1785/14.O) und vom 27.04.2016 (3d A 1890/14.O) die
Berufung der Beamten gegen die Entscheidungen der Disziplinarkammer
des VG Düsseldorf zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht
zugelassen. Das OVG NRW bestätigte damit die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches den disziplinarrechtlichen
Rahmen bei beiden Beamten vollständig ausgeschöpft hatte und die
Aberkennung des Ruhegehalts bzw. die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis ausgesprochen hatte. Beide Beamte haben einen
Antrag auf Zulassung der Revision gestellt, über die nun das
Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Sollte die Revision
zugelassen werden, wird die Entscheidung des OVG NRW in dritter
Instanz durch das BVerwG überprüft.

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