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Steuer: Was ändert sich 2016?

Steuer: Was ändert sich 2016?

Die in Mechernich, Heimbach und Schleiden vertretene Steuerkanzlei Heinen, L’homme, Weishaupt und Partner erklärt, was jetzt neu ist

Mechernich – Alle Jahre wieder stehen mit dem neuen Jahr auch Veränderungen im Steuerrecht an. Julia Klinkhammer von der Steuerkanzlei „Heinen, L’homme, Weishaupt und Partner“ mit Sitzen in Mechernich, Heimbach und Schleiden gibt einen Überblick über einige Neuerungen für das Jahr 2016.

Betriebliche Altersversorgung (§§ 3Nr. 56 und 63 EStG)

Für die gesetzliche Rentenversicherung wird die Bemessungsgrenze für Beiträge auf 74.400 Euro angehoben. Zahlt der Arbeitgeber aus dem ersten Dienstverhältnis für seinen Mitarbeiter in eine Direktversicherung ein, dann sind die Beiträge bis zu vier Prozent von 74.400 Euro (also maximal 2.976 Euro) steuerfrei. Zusammen mit dem Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro beträgt das steuerfreie Volumen im Jahr 2016 insgesamt 4.776 Euro.

Neue Sachbezugswerte (§§ 8, 19 EStG)

Wenn der Arbeitgeber freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, ist das ein Sachbezug. Auch für diese Bezüge müssen dem Einkommen entsprechende Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Ab 2016 beträgt der monatliche Wert für freie Verpflegung 236 Euro (+7 Euro). Für ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Frühstück liegt der geldwerte Vorteil bei 1,67 Euro (statt 1,63 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3,10 Euro (statt 3 Euro). Der Wert für eine Unterkunft bleibt im kommenden Jahr bei monatlich 223 Euro.

Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)

Bei denjenigen Pensionären, die dieses Jahr erstmals einen Versorgungsfreibetrag beanspruchen, sind 22,4 Prozent der Bezüge (aber maximal 1.680 Euro) steuerfrei. Hinzu kommt außerdem ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 504 Euro.

Höhere Besteuerung für Neurentner (§ 22 Nr. 1 EStG)

Für Neurentner 2016 sinkt der steuerfreie Teil der gesetzlichen Renten auf 28 Prozent. Umgekehrt sind damit 72 Prozent der Bruttojahresrente steuerpflichtig.

Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Wer am 1. Januar 2015 das 64. Lebensjahr erreicht hat, kann 2016 zum ersten Mal einen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag geltend machen. Dann bleiben 22,4 Prozent (aber maximal 1.064 Euro) der Einkünfte steuerfrei.

Steuerentlastung über geänderten Einkommensteuertarif

Steuerzahler können sich über eine Steuerentlastung freuen. Beim Grundfreibetrag für Singles winkt ein Plus von 180 Euro auf dann 8.652 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG). Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag entsprechend auf 17.304 Euro.

Unterhaltsleistungen 

Unterhaltszahlungen für Kinder, die zum Beispiel aus Altersgründen keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, können von der Steuer abgesetzt werden. Der Höchstbetrag für diesen Abzug wird für 2016 angehoben. Anstelle von 8.472 Euro werden mit dem Jahreswechsel 8.652 Euro festgeschrieben (§ 33a Abs. 1 EStG).

Freibeträge für Kinder 

Der Kinderfreibetrag wird ab 2016 auf 2.394 Euro je Elternteil (also 4.788 Euro für Eltern insgesamt) angehoben (§ 32 Abs. 6 EStG). Damit haben Eltern zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Anspruch auf insgesamt 7.428 Euro. Die Freibeträge wirken sich im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren nur bezüglich der Kirchensteuer bzw. des Solidaritätszuschlags aus.

Kindergelderhöhung 

Das Kindergeld wird erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich jeweils 190 Euro. Für das dritte Kind besteht ein Anspruch auf 196 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ab 2016 ist zudem, dass der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht, vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

Arbeitslohnspende für Flüchtlingshilfe

Zur Förderung und Unterstützung der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesfinanzministerium einige Verwaltungsregelungen festgelegt. Sie beziehen sich auf den Fall, dass ein Teil des Arbeitslohns vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto eingezahlt wird. Der entsprechende Lohn bleibt bei der Feststellung des steuerpflichtigen Lohns außer Acht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der gespendete Arbeitslohn bleibt weiterhin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind (pauschalversteuerte) Mini-Jobs.

pp/Agentur ProfiPress

Bildquellen:

  • HLW-2015-Januar 001: Manfred Lang/pp/Agentur ProfiPress