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Winterdienst in Euskirchen

Die Erfahrungen der letzten Wintertage und die Verhältnisse auf manchen Gehwegen, veranlassen die Stadt auf die Kehr- und Streupflichten hinzuweisen.

 

Wenn plötzlich Schnee fällt, ist nicht nur die Stadt im Einsatz, auch dem jeweiligen Grundstückseigentümer obliegen Reinigungspflichten. Die Gehwegreinigung ist nach der städtischen Straßenreinigungssatzung grundsätzlich auf die Anlieger übertragen und dies gilt auch für den Winterdienst.

 

Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Euskirchen muss der Gehweg bei der Winterwartung in einer Breite von 1,50 m entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst am Gehwegrand gelagert werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten. Hierbei ist darauf zu achten, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen. Einläufe und Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden.

 

In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahr haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

 

Die Mitarbeiter der Winterwartung verwenden gesonderte Auftausalze, um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen. Da die Stadt das gesamte Straßennetz säubern und sichern muss – dies bedeutet z.B., dass die Stadt die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile im Winter warten muss – kann es in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen.

 

Die Winterwartungspflichten bestehen im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass seine Pflichten durch einen von ihm Beauftragten ausgeführt werden. Auch vor unbebauten Grundstücken ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege entsprechend zu räumen.

 

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls, bzw. nach entstehender Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

 

Damit bei winterlichen Verhältnissen auch auf Gehwegen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Bürgerinnen und Bürger in den Straßen möglich ist, müssen die Grundstückseigentümer oder die Beauftragten ihrer Winterdienstverpflichtung unbedingt nachkommen, um unter anderem zivilrechtliche Folgen zu vermeiden.

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  • Info: Euregiophoto