Folgende Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 (Fahrerlaubnis Klasse B = elektrisch betriebene Kleintransporter bis 4.250 kg zul. Gesamtmasse), L3e, L4e, L5e und L7e kommen für ein E-Kennzeichen in Frage, wobei die Identifizierung anhand der Angabe der Kraftstoffart / Energiequelle in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgt:
– Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
– Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
– Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) Zur Beantragung des E-Kennzeichens sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) und ein Bericht über eine gültige Hauptuntersuchung (TÜV) vorzulegen.
In vielen Fällen ist auch die Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) erforderlich. Bei manchen Fahrzeugen ist eine eindeutige Zuordnung durch die Zulassungsbehörde nicht möglich, weshalb ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss. Dieser Nachweis kann entweder ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung sein. Halter/Fahrer von Fahrzeugen aus anderen Staaten können die Zuteilung einer „E-Plakette“ beantragen, wobei die Vorraussetzungen durch Vorlage von Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder sonstige geeignete Nachweise zu erbringen sind. Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen.
Gebühren:
Umwandlung eines bestehenden Kennzeichens des Zulassungsbezirks Kreis Euskirchen in ein E-Kennzeichen: 27,80 € – 40,60 € (Eine Umkennzeichnung wird erforderlich, wenn die mögliche Anzahl der Stellen auf dem Kennzeichen durch das zusätzliche „E“ erschöpft ist.).
Bei der Neuzuteilung eines Kennzeichens entstehen für ein E-Kennzeichen keine zusätzlichen Kosten. Die E-Plakette kostet 11,00 €.
Bildquellen:
- Info: Euregiophoto